Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1)
Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht. 

(2)
 Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. 

(3)
 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. 

(4)
Die zu dem Angebot bzw. zu der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen sind Angaben zum Liefer-und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Eigenschaftszusicherung durch uns. 

(5)
Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

(6)
 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7)
Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar. 

Preise und Zahlungsbedingungen

(1)
 Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten. Montagekosten werden gesondert abgerechnet.

(2)
 Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen.

(3)
Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Fracht-und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

(4)
 Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. 

(5)
 Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(6)
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

(7)
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/ Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechsel-verfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen. Die Zahlungen des Bestellers/Käufers werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherheitsleistung behandelt und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der Besteller/Käufer den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet, wobei der Besteller/Käufer berechtigt ist, unter den Voraussetzungen des Abs. 6 dieses Abschnitts Skonto in Anspruch zu nehmen. 

(8)
Bei Verzug werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz berechnet. Sollte uns nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden sein, sind wir berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Besteller/Käufer steht die Möglichkeit des Nachweises zu, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(9)
Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 


(10)
Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß wir gegenüber Forderungen des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist. 

Kreditgrundlage

(1)
Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2)
Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigen-umsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer. 

Lieferzeiten und Lieferfristen

(1)
Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird. 

(2)
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus. 

(3)
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. 

(4)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller/Käufer nicht zurückweisen.

(5)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind und bei uns, einem Vor-oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, daß uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

(6)
Bei Verzug unsererseits steht dem Besteller/Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Statt dessen kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Besteller/Käufer, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, können Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch dann beanspruchen, wenn wir leicht fahrlässig gehandelt haben. Dieses Recht steht auch Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches zu, wenn das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf 50% des vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 10% des Kaufpreises beschränkt.

(7)
 Entsteht dem Besteller/Käufer wegen einer Verzögerung, die wir aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten haben, nachweislich ein Verzugsschaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Besteller/Käufer, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, können eine Verzugsentschädigung auch dann geltend machen, wenn durch leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits eine Verzögerung eingetreten ist. Dieses Recht steht auch Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches zu, wenn das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Der Anspruch auf Verzugsentschädigung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 1/2 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % vom Wert der Gesamtlieferung beschränkt. 

(8)
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(9)
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. 

Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be-und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung vor. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des Kaufvertrages, der Erhaltung der


Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits-und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen.
Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns zudem das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und den aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
(2)
Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns vor, ohne daß für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be-und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be-und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungs•übereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

(3)
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

(4)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.

(5)
 Erlangen wir durch Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfaßt die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln läßt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware. 

(6)
Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab. 

(7)
Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/ Käufern, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(8)
Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9)
Für den Fall, daß die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

(10)
 Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. 

(11)
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/ Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen.

(12)
 Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen. 

(13)
 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer. 

(14)
Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer. 


(15)
 Für den Fall, daß die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

Gefahrübergang - Gewährleistung •Schadenersatzansprüche

(1)
Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs auf den Besteller/Käufer über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über. 

(2)
Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr. 

(3)
Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4)
Gibt der Besteller/Käufer uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungs•ansprüche. 

(5)
 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.

(6)
Für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers/Käufers, ausgenommen solche Schäden, die infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, welche den Besteller/Käufer gegen das Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Kommt es aufgrund eines unterlassenen Hinweises des Bestellers/Käufers auf besondere Betriebsbedingungen, wie z. B. Einsatz von Chemikalien, Cola light, zu Schäden, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.


Des weiteren unterliegen Verschleißteile, Maschinenelemente (Ketten, Lager etc.) nicht der Gewährleistung. 
Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluß oder bei der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Gegenüber Kaufleuten wird eine Haftung für Mangel-folgeschäden, für die lediglich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt, ausgeschlossen. 
(7)
Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller/Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

(8)
 Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

(9)
 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten. Entstehen Mängel, die wir nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vertreten haben, führen wir erneut die Bearbeitung durch; darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Ersatz für angeliefertes Material leisten wir nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die durch nicht erkannte Materialfehler des angelieferten Vormaterials entstehen. 


Zusatzbedingungen für Werk- oder Werklieferungsverträge

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Schlußbestimmungen
(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht. 

(2)
Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener Überein-kommens über internationale Warenkaufverträge (CISG). 

(3)
 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.